Mehl- und Rauchschwalben: Schutzbestimmungen

Auszugsweise aus dem Schreiben des Landes Burgenland, Abteilung 4 , vom 09.06.2022:

„Die an den Gebäuden brütenden Arten „Mehlschwalbe“ und Rauchschwalbe“ zählen zu den geschützten Tierarten.

Geschütze Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, die Entfernung von Nestern sowie das Sammeln der Eier in der Natur und Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, der geschützten Vogelarten ist verboten.

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für ganz bestimmte Zwecke bewilligen. (etwa im Interesse der Gesundheit, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten etc).

 Vorgangsweise bei privaten Gebäuden:

Es wird empfohlen, vorab zu prüfen, ob eine Sanierung bzw. die geplanten Arbeiten außerhalb der Brutzeiten durchgeführt werden können. Wenn das nicht möglich ist, ist   v o r   dem Entfernen der Nester mit der Behörde Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob die Nester ohne naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung entfernt werden können oder ob um eine solche angesucht werden muss.

Im Burgenland gibt es noch 3.500 Rauchschwalbenpaare und rund 2.000 Mehlschwalbenpaare. Schwalben finden immer seltener Nistmöglichkeiten. Aus dies Grund der Appell oben stehende Vorgaben einzuhalten.“

Bei Fragen:

Land Burgenland, Referat Naturschutzrecht , Tel: +43 57 600-2819

E-Mail: cbfg.n4-erpug-anghefpuhgm@otyq.ti.ng